Bei Patientenrechten rechtzeitig vorsorgen

Wer klug ist, sorgt vor. Der Fachanwalt für Familienrecht, Rechtsanwalt Jürgen Fuchs, und Langhammer Bestattungen referierten über Patientenrechte und Bestattungsvorsorge.

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Joachim Grün, Bezirksgeschäftsführer der DAK, begrüßte dazu mehr als 160 Besucher im Philipp-Paulus-Heim. "So viele Teilnehmer hat der Saal noch nicht gesehen", bemerkt Dorothea Bausch, Chefin des Heims.
Ein lang anhaltendes Siechtum auf der Intensivstation, am Leben gehalten nur noch durch Schläuche, Infusionen und Beatmungsmaschinen - für die Meisten sei das eine grauenhafte Vorstellung. Die Befürchtung, im Fall der eigenen Bewusstlosigkeit den Ärzten ausgeliefert zu sein, verstärke bei immer mehr Menschen den Wunsch, rechtzeitig selbst zu bestimmen, was in einer derartigen Situation geschehen soll.

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"Wer glaubt, dass in einer Situation der persönlichen Hilflosigkeit der Ehegatte oder Lebenspartner über das eigene Schicksal entscheiden kann, irrt", sagte Jürgen Fuchs. "Eheleute bekommen im Notfall zwar Auskunft über den gesundheitlichen Zustand des Partners, doch das ist auch alles." Ohne schriftliche Bevollmächtigung haben weder Ehegatten noch Eltern oder Kinder einer volljährigen Person automatisch das Recht über medizinische Behandlungsmaßnahmen mit zu entscheiden. "Erst wer vom Vormundschaftsgericht als gesetzlicher Betreuer eingesetzt ist hat auch Entscheidungsbefugnisse." Ob nun eine Betreuungsverfügung oder eine Patientenverfügung ausreichend ist, darüber müssten sich Betroffene rechtzeitig Gedanken machen. Eine Patientenverfügung regle grundsätzlich nur die gesundheitliche Fürsorge, während eine Betreuungsverfügung vom Vormundschaftsgericht bestimmt werden könne.

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Die Generalvollmacht höre sich zwar umfassend an, beinhalte jedoch lediglich die geschäftlichen Belange. Umfassend sei hingegen die Vorsorgevollmacht. Diese Anordnung bestimme in den zivilrechtlichen Bereich hinein. Mit der Vollmacht erteile eine Person einer anderen die Berechtigung und die Befugnis, an "ihrer Stelle zu handeln". Und zwar für den Fall, dass sie selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Mit der Vorsorgevollmacht werde auch eine so genannte rechtliche Betreuung vermieden, sagte Fuchs. Es könnten eine oder auch mehrere Personen insgesamt bevollmächtigt werden oder die Befugnisse auf verschiedene Personen verteilt werden. Eine Vorsorgevollmacht sei eine reine Vertrauenssache. Deshalb sollte zuvor bedacht werden, dass bei Eintritt einer Notlage keine Möglichkeit mehr bestehe, den Bevollmächtigten zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen.

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Die Bestattungsvorsorge sollte am Besten bereits zu Lebzeiten vereinbart werden. Frau Langhammer sprach über die verschiedenen Arten der Naturbestattung und bot Führungen in einen Friedwald an. Eine sinnvolle Entscheidung sei es außerdem, einen Leitfaden auszufüllen und eine Bestattungsvorsorge beim Bestatter des Vertrauens zu vereinbaren. Damit könne man sicherstellen, dass die Bestattungswünsche eingehalten werden.

Weitere Infos zur Bestattungsvorsorge

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